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diejenigen städtischen Beamten, welche' bei Einführung der
Städte-Ordnung gänzlich zur Ruhe gesetzt 'worden, oder
auch auf solche, die ats königliche Beamte fortgedient
haben? Letzteres ist angenommen. U. Einem aüsgeschie-
denen ehemaligen Magistratsgliede, welches eine städtische
Pension bezieht, kann auf dieselbe nicht angerechnct werden:
1) das Jnstitiariats- (Patrkmonalrichter-) Gehalt; 2) -
die Pension, die er als königlicher Beamter zu ge-'
nkcßcn hat. v '
In einer zweite» Abtheilung folgen 8 rechts-
kräftige Entscheidungen der könkgl. Landes-Jüstiz-Collegien
und Unter-Gerichte N. 44. (S. 425.) entscheidet folgenden
Rechtsfall: Jemand erhält einen'auf seine Ordre gezoge-
nen Wechsel von dem Aussteller, um für dessen Rechnung
den Betrag von dem an einem andern Orte wohnhaften
Trassaten eknzuziehen. Zu diesem Behufe bevollmächtigt
er einen am Wohnorte des Trassaten befindlichen Dritten,
mittelst eines Indossaments 'procura, dieser Dritte
empfängt aNch von dem Trassaten Zahlung, wird aber
selbst insolvent, ehe er die einzogene Summe an seinen
Indossanten — den Remittenten —' zahlt. Wer trägt
in diesem Falle den Verlust, der Aussteller, oder Re-
mittent? Das Land- und Stadtgericht zu Brandenburg,
der Instructions-Senat des KammergerkchtS und der Ober-
Appellations-Scnat des Kammergerkchts haben entschieden,
bei. dem vorliegenden Verhältnisse habe der Aussteller daS
.Risico der Wechsel bis zu deren Einkassirung, der Re-
mittent aber das Risico der durch seine Ordre ekngezo-
geuen Gelder zu tragen, und der Bevollmächtigte, welchen
die letztere Handlung erwähle, handele kn Absicht der