Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

380

kn Wcsiphalcn dürften sich, wenn der Colon während der
Derhandljingen über dl'e anerbotene Ablösung des Hcimfalls
stirbt, hier Analogien darbietcn.
3n N. 42. (S. 397.) sind mehrere Fragen wegen
Pensionirung von in Folge der Städte-Ordnung vom
19. November 1808 nicht wieder gewählten Magistrats-
gliedern entschieden. I. Bezieht sich die Cabincts-Ordre
vom-14. Oktober 1811 wegen Modifikation der Ver-
bindlichkeit der Städte zur Pensionirung der ausscheidendcn
städtischen Beamten blos auf spater ausscheidende, oder
auch auf die damals bereits ansgcschkedcnen städtischen
Beamten? Die letzte Alternative ist bejaht, und müssen
also auch später im Staatsdienst angestcllte Magistrats-
glicder sich das Gehalr, soweit es mit der Pension die
frühere Einnahme übersteigt, auf die Pension aufrcchnen
lassen. II. Ein bei dem Ausscheiden eines städtischen
Beamten aus dem Communaldicnst über die Höhe der
Pension geschlossenen Vergleich, ku welchem nicht spcciell
der Fall des Eintritts in de» Staatsdienst vorgesehen
worden, schließt die Anwendung der Cabincts-Ordre vom
14. Dezember 1811 §. 3.b nicht aus. Die Pension
ruht mithin bei dem Eintritt dcS Beamten in ein könig-
liches Amt, dessen Einkünfte denen seines ehemaligen städti-
schen-Postens gleich kommen. 'III. Einem ausgeschicdenen
ehemaligen Magistrats-Mitgliede, welches eine- städtisch:
Pension bezieht, kan» auf dieselbe die. Pension, welche er
als königlicher Beamter zu genießen hat, nicht angerechnet
werden. — Auch die folgende N. 43. (S. 410.) ver-.
handelt ähnliche Gegenstände, nämlich: I. Bezieht sich
die Cabkncts, Ordre vom 14. Ortpber, 1811 bloö auf

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer