Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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Grund von ihm getrennt hat, und bei ihrer Rückkehr
ihren inzwischen unbescholtenen Lebenswandel nicht nach«
weis't, ist zwar berechtigt, auf Scheidung zu klagen, macht
er aber von diesem Rechte keinen Gebrauch, und ver-
weigert dennoch die Wiederaufnahme, so ist diese Weigerung
ein Ehescheidungsgrund für die Ehefrau. — Also geschie-
den muß auf alle Fälle werden! Unsere Ehegesetzgebung
und die ihr folgende Rechtsprechung ist doch wirklich sehr
auflösendcr Natur! (s. Jahrg. 11.*'©. 700 )
I» N. 39. l.S. 359.) sind folgende Entscheidungen
enthalten: I. Wenn Jemanden das Recht auf Lagerholz
bewilligt ist, so ruht dieses Recht, so lange kein Lager-
holz vorhanden ist. II. Tie Berechtigung zu Raffholz
ist die nämliche, wie die zum Raff- und Leseholz.
HI. Sofern in einem Erbpacht-Eontracte dem Erbpachter
s freies Raff- und Leseholz verstattet wird, so wird ihm
dadurch nr'cht unbedingt hinlängliches Raff- und Leseholz
zugcsichert, vielmehr kann der Erbpachter blos in dem
einzigen Falle, wenn der Waldbesitzcr kn der Benutzung
des Waldes solche Anstalten und Vorkehrungen gemacht
hat, daß dadurch dem Raff- und Leseholz-Berechtigten die
Ausübung seines Rechts vereitelt worden, eine Entschä-
digung fordern, und zwar kn'stehendem Holze zu seiner
Nvthdurft so lange, bis der Mangel an Raff- und Lese,
Holz aufhört. IV. Zu solchen Vorkehrungen'gehört nicht
die zahlreiche Zulassung temporärer Heidemiether.
Die Eutscheidung in N. 40. ‘ darf njcht ohne Wider-
'spruch bleiben. Der Tischlermeister Jehann Samuel Engel
in Berlin — der keine gewisse bekannt gemachte Firma
<§. 777. A. L. R. !l. 8.) führte — hatte Wechsel mit

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