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Bestimmungen (A. L. R. I. 7. §. 26. 32. 34.) über
den nach dem Animus der Repräsentanten oder der
Mehrheit der Bürger zu bcurtheilenden guten oder bösen
Glauben, und führt konsequent zur Aufhebung fast aller
solcher durch Verjährung erlangter Rechte. Denn selten
läßt sich überhaupt eine Besitz-Ergreifung durch die ab«
sichtlich sich zu solchem Ende versammelnden Repräsen«
tauten oder die Mehrheit einer Gemeinde Nachweisen, der
Besitz erscheint vielmehr in der Regel späterhin als all«
gemein bekannter, von jedem Gliede nach Willkühr be«
nutzter, öffentlicher Zustand, hei dem man nicht fcrffc
ängstlich nach dem Compendium zu erforschen braucht, ob
er eutstanden ist, da er ja schon wkrkikch lange aner«
kannt da ist. Unsere Juristen beweisen hier nur zu^vft,
daß ihnen die richtige Anschauung des Lebens, aus dem
ja doch die Gesetze hervorgegangen, über zu vielem—
oder auch zu wenigem — Studiere» entschwunden. Grade
die Lehre vom- Besitz ist so recht mitten aus dem Leben
heransgerissen, und kann nur mit einem klaren Blick des
Leben ', mit dem dadurch vermittelten wahren juristischen
Takt, richtig aufgefaßt werden. Die hier vorliegende
-Frage ist kn anderem Süme, als kn dieser Nummer der
Rechtssprüche, ist auf sehr bündige Weise in dem Erkennt«
»iß entschieden, was in der juristischen Zeitung von 1836
S. 466. mitgetheilt ist, ein Erkenntniß, welches ein wah«
res Muster richtiger Gesetz-Interpretation ist. (s. übrigens
auch die Materialien über Gewahrsam, Besitz und Berjäh« /
rung von S km o n u. v. S tr a m p ff. S. 609.639.640.)
N. 34. (S. 299.) enthält die zwei Entscheidungen
»cs Geh. Oher-Tvibunals: I. Die Nichtigkeitsbeschwerde