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Die Form Rechtens besteht nun in de» germanischen
Landen nicht darin, daß der Herrscher den Rechtsstreit
entscheidet, die germanischen Völker haben hieran die
Authorität des förmlichen Rechts nicht geknüpft. Nur
die Knechte richtet der Herr. Freie wurden nur durch
ihres Gleichen, durch die Schöffen und dm Umstand,
wenn beide Theile zur selben Volksgemciude gehörten,
sonst durch frei gewählte Schiedsrichter (Austräge) oder
durch ein Gottesurtcl, worunter auch die Privat-Fehde
gehört, gerichtet. Und als die neue Zeit das" Recht
der Fehde durch den ewigen Landfrieden aufhob, unter-
warf man nicht etwa die Reichsbürger dem Urtheile der
Fürsten oder des Kaisers, sondern es traten an die stelle
der Fehde die Austräge und das, unabhängig vom Kaiser,
besetzte Reichs-Kammergericht, dessen vom Kaiser ernann-
ter Kammer-Richter nicht einmal ein Votum harte.
Uebcrall durchdrang die Justiz der schiedsrichterliche
Charakter. Die Reichs-Kammergerichts-Ordnung * * 3) führt
allein 8 verschiedene Wege auf, wie man gegen die
Fürsten durch Richter-Wahl aus ihren Rüthen Recht"
erlangen könne. Und selbst das Urtheil dieser Räthe
konnte durch Versendung der Acten an eine unpartheiische
Juristenfakultät ersetzt werden. Nie duldeten die Reichs-
Gerichte einen Einfluß der . Fürsten auf die Urtels-
Fassung?) Die Gerichte, deren Institution das frühere
Unterschied des wirklichen und förmlichen Rechts. Patriot
Phantaf. Th. IV. N. 30. S. US.
3) Th. II. Tit. 4. '
*) Rechtlich war freilich der Einfluß auf Oeflreich, was sich.