Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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statt findenden Classification als Pfandgläubiger angesehen
werde» müssen, also auch vor die vierte Classe kommen
werden. Gleiches ist aber ni'cht von den Legal-Hypotheken
auf Mobilien verordnet7), offenbar darum, weil deren
Interessen durch die vierte und fünfte der Coukurs-Qrd-
nuug so ziemlich gewahrt sind, wogegen es aber für
die dort nicht vorkommcndcn ausdrücklichen Hypotheken
allerdings einer besondern Vorsorge bedurfte. — Dies
gilt nun auch noch, denn wenn gleich der Schluß des
erwähnten §. 15. sagt:
"Nach Verlauf des Termins, welcher zur Anmeldung
der Real-Ansprüche durch eine besondere Verordnung
bekannt gemacht werden wird, können auch ältere
Hypothekenrechte nur. nach Preußischen Gesetzen beur«
theilt rmd klassifizirt werden,"
so ist doch im Hypotheken-Patent vom 16. Juni 1820
kein Termin für die Anmeldung von Real-Ansprüchen
auf Mobilien bestimmt worden.
Obgleich nun die nicht angemcldeten Rcalrechte auf
Immobilien gegen den Schuldner und dessen Erben bc-
bestehen bleiben,^) so können sie im Concurse doch nur
nach der Gerichts-Ordnung locirt werden, weil cs der
eben ad a ausgehobene §. 15. des Publications-Pateuls
und der §. 13. des Hypotheken-Patents bestimmt.

7) §. 15. Pubs. Pat. vom iS. Nov. 1816.
■) Hypothek. Pat. vom 16.3»>n i820. tz. 23.

S3)&

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