Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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rcsp. dritten Classe, aber vor der vierten zu stehen kom-
men müssen. ,
3) Dieselben Bcstimmnngen enthalten die Publica-
tions-Patcnte für Kulm, Michelau und Thorn vom 9.
November 1816 §. 19. nnd für daS Großherzogthmn
Pose» vom 9. November 1816 §.' 19.°) und das
Hypotheken-Patent für diese Landestheile vom 4. April
1818 §. 13., und es ist hiebei blos merkwürdig, daß
die PnblicatkonS- Patente ausdrücklich den Pfandrechte»
die zweite, und den Hypothekenrechten die dritte Classe
nach der Folge, welche den früheren Gesetzen gemäß ist,
zugcstchen, bis dahin daS von neuem zu regulirende Hy-
pothekenwescn die Rangordnung der Hypothcken-Gläubiger
bestimmt' haben werde. ' Da das Hypotheken - Patent
nun von Pfandrechten auf Mobilien nichts gesagt,
und die Hypotheken, wenn sie auch nicht angemeldct,
gegen den Schuldner erhalten hat, so bewendet es
auch hier bei den oben dargestcllten Ansichten, selbst-
redend mit den Beschränkungen, die das französische Recht,
so früher dort gegolten, darbietct.
4) Das Sächsische Publicatkons-Patent vom 15.
November 1816 §. 15. und das Sächsische Hypotheken-
Patent vom 16. Juni 1820 §. 12. 13. 23. 25. 26.'
enthalten manches Singuläre.
Rücksichtlich der ausdrücklich bestellten Hypotheken
inf Mobilien steht es fest, daß die Gläubiger auch bei
oer nach den Vorschriften der allgemeinen Gerichts-Ordnung

"1 rrcerbirt oben Rote 2.

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