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Ordnung statt findenden ClasfificatioN als Hypo-
theken-Gläubiger angesehen werden soll," so kann
er auch nur an den Ort kommen, wo solche Pfand-
vorzüge gewährt werden können, muß vor den Ort
' kommen- wo andere als Pfandglänbiger befriedigt
werden?) " Von der vierten Classe ab werden nur
2) Deßwegen geben die Publikations-Patente für. das Groß-
herzogthum Posen vom S. Nov. 1816 §. 19. und für
Kulm, Michelau und Thorn vom selben Tage §. 18. de»
bisherigen Pfandrechten ohne Weiteres die zweite Classe —
eine 'Analogie, die hier gan; schlagend ist, da der §. 19.
im übrigen grade so, wie der §. 22. des Publ. Patents
vom 2l. Znni 1825 bis zu dessen Bestimmungen über
die dritte Classe lautet; „Wenn eS auf eine Klassifiration
der Forderungen mehrerer Gläubiger ankommt, so sind in
allen Fällen, in welchen der Streit zwischen mehreren
Gläubigern' über das Vorzugsrecht erst nach dem 1. März
1817 eintritt, die Vorschriften' der Preußischen Gesetze,
ohne Rücksicht auf die zur Zeit der Entstehung der For-
derung geltend gewesenen Gesetze, zum Grunde' der Ent-
scheidung zu legen. Fst aber ein wirkliches Pfand- oder
Hypothckenrecht bestellt oder erworben worden, so muß
der Gläubiger bei demselben geschützt werden. Gleicher-
gestalt verbleibt den gerichtlichen, so wie den stillschweigen-
den oder gesetzlichen Hypotheken, ihr bisheriges Vorzugs-
recht; so, daß den Pfandrechten die zweite Classe, den
Hypotheken aber ,die dritte Klaffe der hi der Allgemeinen
Gerichts-Ordnung vvrgeschriebenen Concurs-Ordnunz, «nd
in diesen Classen der locus nach der Folge, welche den
Vorschriften der bisherigen Gesetzt gemäß ist, geivährt
bis das von neuem zu regulirende Hypothekenwesen l§. 26.)
die Rang-Ordnung der Hypvthengläubiger bestimmt haben
wird."