Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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keinen Besitz für sich hat, dem preußisch-rechtlichen
Pfandbrsitzer weichen, (A. ?. R. I. 20, §. 60-
119. I. 16. §. 25. 26.)
b) Der Ort, wo ein solcher gemeinrechtlicher Pfand-
berechtigter zu lociren, kann kein anderer seyn,
alS da, wo wirklich die Vorthckle des Pfand,
rechtS gewährt werden. Wenn er also gleich dem
Preußisch-rechtlichen Faust-Pfandgläubiger weichen
muß, wenn man ferner nicht bezwcifclen kann, daß
er dem Verpachter und Vermieter rücksichtlich sei-
nes Pfandrechts quoad invecta et illata so wie
den Schiffern uird Fuhrleuten (A? G. O. I. 60.
§. 382. 383.) weichen muß, weil hier eben ein
Besitz des Dermiethers oder Schiffers re. supponkrt
werden muß, so muß er doch immerhin nach diesen
in der zweite« Classe oder doch waS dasselbe ist,
vor der vierten Classe (da die dritte hier nicht in
Betracht kommt) locirt werden.') -Ocnn nur die
' zweite Classe hat Pfandrechte auf Mobilien und
Forderungen, und da "der Gläubiger auch bei der
nach dm Vorschriften der Allgemeinen Gerichts-

') Da Nr. XIV. der zweiten Classe (Assecuranzprämie A.
G. O. I. 50. §. 584.) eigentlich nur eine auf der Sache
hastende zu ihrer Erhaltung kontrahirte, und darum
als real betrachtete, Abgabe unterstellt uud mit keinen«
anderen Vorrechte eollidireu kann, indem sie nur auf dieser
Sache hastet, so ist eS gleichgültig, ob man das gemein,
rechtliche Pfandrecht nach der XIII. oder XIV. Nr. folgen
läßt, i» die zweite oder vor die vierte Classe setzt.

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