Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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Gerichts-Departement nach dem Publications,Patent vom
21. Juni 1825, und später für die übrigen Bezirke!
Das Publicatkons-Patent vom 21, Juni 1825 geht
§§. 6—13. vom Recognktions - System, wie es zuerst
durch das Sächsische Hypotheken-Patent vom 16. Juni
1820 angebahnt war, aus. Die Anmeldung und Recog-
nition des Titels gkebt hienach das sonst nur durch Hy«
pothekarische Eintragung zu erlangende Recht, die An-
sprüche gegen dritte Besitzer zu verfolgen und bei einem
ansbrechcnden Concurse kn die dritte Classe nach den« Zeit-
punkte der geschehenen Anmeldung angesetzt zil werden.
Der §. 394. Allg. G. O. I. 50., wonach, wenn noch
keine ordentliche Hypothekenbücher eingerichtet sind, auch
keine dritte Klasse statt finden kann, ist hier also in so
weit aufgehoben. Was nun die Behandlung der vor
Einführung der Preußischen Gesetze entstandenen Pfand-
oder Hypothekenrechte betrifft, so enthält darüber der §. 22.
deS Publkcations-Patents vym 2!. Juni 1825 folgende
Bestimmung:
„Wenn es auf die Klassification der Forderungen
mehrerer Gläubiger ankommt, so sind in allen Fällen,
in welchen nach dem 1. December d. I. der Konkurs
oder Liquidations-Proceß eröffnet, oder das Kreditwesen
cingeleitet worden, die Vorschriften der Preußischen Gesetze,
ohne Rücksicht auf die zur Zeit der Entstehung der For-
derung geltend gewesenen Gesetze, zum Grunde der Ent-
scheidung zu legen.
Ist ein wirkliches Pfand- oder Hypothekenrecht, cs
mag dies ein ausdrückliches oder stillschweigendes seyn,
vor Einführung der Allgemeinen Gerichts-Ordnung be-

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