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schon voM Hofe - abgegangen ist, gehört der noch zu bc-
stiiniiicndc'Vrantschatz zu dessen Vermögen, also bei seinem
Absterben 'zum Nachlaß.
31) Zu §. 140. Um Mißverständnissen vorzu-
beugen, muß hier bemerkt werden, daßJmerimswirthschaft
und mahljährigcr Besitz verschieden sind. Erstere trat ein,
wenn der Anerbe zur zweiten Ehe schritt, nach Eig. Ord.
H. 9. §. 13. 14.
Nach Ablauf der Mahljahre mußte das Colonat
au de» Anerben abgetreten werden, daö peculium fiel
aber nach der Münster. Eig. Ord. 11. 10. 5. dem Guts-
herrn zu. Der von dem Geh. Ober-Tribunal' in Sachen
Stradtmann wider Westlinning angenommene
Grundsatz scheint daher unrichtig zu seyn, indem der Ko-
lonatö-Erbe auf das peculium kein Recht hatte, als
nur in so weit er den Sterbefall bedungen und dadurch
das Recht deS Gutsherrn au sich gebracht hatten.
Schließlich schmeichelt sich Referent, daß die kurzen
Benierkungen, wenn sie auch nicht überall Beifall finden
möchten, doch Veranlassung zu ausführlichere« und gründ-
licheren Erörlcrungeu geben werde».