Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

weniger verletzt, als bei der Abfindung der übrigen Kin,
der aus dem Kolonate der Betrag jener Schulden schon
berücksichtiget, von ihnen also in der That mit übertragen
werde. Dieses ist aber nicht ganz richtig,: indem bei der
Brautschatzbestimmung jetzt nur noch bloß das Kolonat,
keincsweges aber auch das xeculiuw berücksichtkgt-wkrd,
wozu auch die eingetragenen Schulden gehören, und
überdkeß bei der Brautschatzbeflimmung der Werth des
Kolonats zwar berücksichtiget aber keineswegs zu gleicher»
Thrilcn vertheilt wird.
Nach Piners (N. Archiv 1835 S. 527.) soll
der Auffolger im Kolonate als solcher, , den Miterbrn
gegenüber, nur für die hypothekarischen Schulden, so wie
dieses bei einer legirten Sache im A. L. R. Thl. I,
Tit. 12. §. 325. 327. ausgesprochen ist, haftbar scyn.
Allein dieses ist rnit dem oben zn §. 134. angeführten
Grundsatz, wornach- alle .Activa „nd Passiva der ge-
meinen Erbfolge unterworfen sind, nicht vereinbar.
30) Zu §. 143. Nr. 3. siehe die Bemerk, zu §. 142.
Zu Nr. 5. 6. Nach der Münsterschen Ekgenth. Ord.
11. 8. 5. nahm der Gutsherr den ganzen Nachlaß der
Kinder, welche nicht mehr in dem Brode ihrer Aelteru,
25 Jahre alt und uugehcirarhct waren. Wenn sic also
noch im Brode ihrer Aeltern, oder unter 25 Jahren
alt. waren, so wurden sie von ihren Aeltern beerbt. Jetzt,
da das Erbrecht des Gutsherrn aufgehört hat, tritt die
gewöhnliche Erbfolge ein. Sobald aber der Brautschatz
bestimmt ist, gehört derselbe zum Vermögen, wenn er
auch erst später fällig wird. Selbst wenn er noch nicht
bestimmt, das Kind aber schon grheirathet, oder doch

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