Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

befreien. Den» das Kolonat war seiner Acltern volles
Eigenthum, und er succedirt nicht mehr wie vormalS
ex xacto et providentia majoruni, sondern ex
betieficio ultimi defuncti2) Da bloß die Grund-
stücke nach den vormaligen Grundsätzen vererbt werden,
so bleiben alle Schulden, so wie die Forderungen und
das sonstige Vermögen, der gewöhnlichen Erbfolge unter-
worfen, und werden unter alle Kinder vertheilt. Selbst
die consentkrten so wie die eingetragenen Schulden sind
nicht ausgenommen.
Piners meint (N. Archiv 1835 S. 571), wenn
der Auffolgcr im Kolonate den übrigen Nachlaß aus-
schlage, so sey er in Ansehung des ersteren als Legatar
zu betrachten, und für die Schulden nicht persönlich haft-
bar, obwohl die Erecntion kn das Kolonat als Nachlaß-
stück nachgcsucht werden könne. Dieser Meinung kann
man jedoch keinen Beifall geben, weil der Auffolger als
Jntestaterbe ex beneficio ultimi defuncti den Hof
erhält, nicht als Legatar.
28) Z» §. 140. Der hier aufgestellte Satz: daß
die von dem aufgehekrgtheten Gatten in zweiter Ehe er-
zeugten Kinder, wenn aus erster Ehe keine vorhanden,
vor den Collaterale» zur Succession gelangen, kann nur
gelten, wenn nicht die eheliche Gütergemeinschaft mit dem
verstorbenen Anerben ein anderes Rechtsverhältniß hervor-
gerufert hat. (s. oben die Bemerkung zu §. 126.)
^ 29) Zu §.142. Die auf das Kolonat eingetragenen
Schulden fallen, wie schon oben bemerkt, allen Kindern
zur Last. Der Herr Verf. meint, sie müßten den An-
erben allein treffen, Und dieser werde dadurch um so

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