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daö ganze Pckulium, wenn der Anerbe solches nicht tmrd)
Redimirung des Stcrbfallcs an sich gebracht hatte, den»
Gutsherrn zusicl. Die Meinung dcö Herrn Vers., daß
nur daS nackte Grundstück nach den alten Grundsätzen
vererbt werde, ist also wohl die richtigere.
26) Zu §. 133» Schepers (N. Archiv 1834
S. 734.) ist der Meinung, der von den gleichberech-
tigten Kindern aus ihrer Mitte bestimmte Auffolgrr
brauche den Abgehcnden nur Brautschätze nach der alten
Art zu geben, und cs könne keine Versteigerung unter
der» Gleichberechtigten statt finden. Der Herr Derf. uitd
mit ihm Piners (N. Archiv 1835 S. 661.) verthri-
digen aber mit überwiegenden Gründen die Anwendbarkeit
der allgemeinen Grundsätze über die Auseinandersetzung
einer gemeinschaftlichen nicht thcilbareu Sache, A. 8. R.
Lhl. I. Tit. 17. §. 90 scs.
27) Zn §. 134—138. Daß und wie daö von dem
Herrn Verf. hier Vorgetragelle nach den ja §. 126. dart
gestellten Grundsätzen zu berichtigen sei), ergibt sich von
selbst. In der, Anmerk. b. zu 134. ist da) Erkenntniß
des Geh. Ober-Tribunalö in Sachen Friclma» wider
Baggewöste angeführt, wodurch der Wittwe des An-
erben nur der lebenslängliche Nießbrauch am Kolonate
-»erkannt worden. Der Herr Derf. hat aber übersehen,
daß der Anerbe schon zur Zeit des Bestehens der Eigen-
thums-Ordnnng gestorben war. (s. die Vorrede zum Prov.
Recht von Necklinghauseu, S. XIX.)
• UebrkgenS ist hier noch zu bemerken: 1) Der Auf-
fvlger im Kolonat lairn sich ' durch Ausschlagung des
peculii seiner Acltern jwn Zahlung der Schulden nich-
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