Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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siehkndcn freien Disposilivnsrcckle daran auszuübe» berechtigt
ist." — Dieser Satz, den der Herr Vers, ohne Angabe
von Gründen als ansgemacht hinstckt, ist zu wichtig,
als daß er nicht zu einer näheren Beleuchtung auffordern
sollte. Ohne Zweifel gehört Alles, wovon Einem der
Ehegatten das volle Eigenthum zusteht, oder wahrend der
Ehe züfällt, zur ehelichen Gütergemeinschaft, also gehört
dahin auch das Kolonat, wovon, zufolge der fremden
Gesetze, so wie zufolge der Königlichen Gesetze vom '21.
April 1825 ein Ehegatte das volle Eigenthnm mit freier
Tispositi'onsbcfugniß erwarb. Zwar sind Stamm »Fidei,
commisse und Leh.ignter von der Gütergemeinschaft ans«
genommen; aber dieses kann auf Kolonate in ihrem gegen,
wärtigen Rechtsverhältnis nicht ausgedehnt werden. Denn
der Grund jener Ausnahme liegt in dem beschränkten
Tispositionsrecht der Besitzer, weshalb dann auch feuda
alie iiabilia nicht von der Gütergemeinschaft auSge,
«oninien sind.
viel. Mev, ad jus Lnbec, Lib. 2. Tit. 2. Arf,
12. Nro. 309-311.
Abr, a Wesel de connub. hon. Socier, tract-
1. Nro. 61.
Lange v. d. Gemeinschaft d. Güter, IV. §. 3.
Gehört aber das Kolonat »ur ehelichen Gütergemeinschaft,
so hat der anfheiratbende Ehegatte daran mit dem An,
erben ein Condominivun pro indiviso, und nach
Absterbcn des letzter» fällt den Kindern nicht das ganze
Kolonat, sondern nur die Hälfte, und nach Unterschied
% desselben, ckgenthümlich zu. Tie andere Hälfte
resp. bleibt dem überlebenden Ehegatten, nicht alS ,

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