Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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Schuld«, braucht er nicht aberkennen, weim er nicht
zugleich in die Verpfändung des Kölonats gewilligt har.
Der Consens des Gutsherrn war bloß ein Ausfluß sei-
nes Aufsichtsrechts über den Eigenhörigen, und hatte nur
die Wirkung, daß der Anerbe, wenn er auch nicht Suc^
cessor in peculio war, die Schuld bezahlen mußte,
(s. Münster Eig. Ord. Th. 1U. Tit. 5. §. 2. 3. 6.)
Uebrigens ist es nicht ausgemacht, was der Herr
Derf. in der Anmcrk. a. sagt: Daß der Auffolger in
ein hofhöriges Gut, wenn er nicht zugleich Successor
in peculio war/ die nicht consentirten Schulden veS
vorigen Besitzers nicht habe zu bezahlen brauchen. Das
weltliche Hofgericht hat in der oben zu §. 26. 27. an-
geführten Sache Hagst e t te wider W i l cke n daS Gegen«
theil erkannt.
24) Z u §. 126. Der Herr Verf. sagt: »Wenn gleich
das Kolonat unter den beiden besitzenden Eheleuten nach
den Grundsätzen der Gütergemeinschaft jetzt einen Theil
der gemeinschaftlichen ehelichen Gütermasse bildet, so scheidet
eS doch auf den Todesfall nach den Grundsätzen der
miederhergestellten Erbfolge des alten Rechts aus dieser
Gemeinschaft wieder aus, und bildet dann einen geson-
derten Vermögenstheil des Anerben oder seiner Verlassen-
schaft. Daraus folgt, daß nur der Anerbe über daS
Kolonat als seinem ihm im Augenblick des AbsterbenS
noch eigrnthümlich zustehenden Vermögenstheil, auf den
Todesfall allein gültig disponiren kann, nicht aber der
fremde aufgeheirathete Ehegatte, wenn gleich dieser unter
Lebenden und während der Ehe alle einem in Münster-
scher Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten überhaupt zu-

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