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nur darf sein Dienst nicht erschwert werden. S» hat d^rs
O. L. G. zu Münster schon einmal erkannt, Referent
erinnert sich jedoch des Namens der Parthesen nicht.
21) Zu §. 102. Anmerk. 6. In Sachen der Salm,
schen Rentkammer wider Vastmann, so wie ,'n Sachen
derselben wider Küsenbrinck, war der Verklagte nach
dem 25. Sept. 1820 gar nicht zum Dienst anfgeboten
worden, und wurde daher auch zum Nachdicncn nicht
schuldig gehalten. Ob das Ober-Landesgericht ihn zur
Nachleistung der Dienste schuldig erklärt haben würde,
wenn er nur einmal anfgeboten worden wäre, und hiebei
jede Dienstpflicht gcläugnct hätte, steht dahin. Strenge
genommen kann allerdings die Nachleistung der nicht an-
gesagten Dienste nicht gefordert werden.
22) Zu § 110. Nach der Münsterischen, so wie nach
der'Britischen und Minderi-Ravensbergischen Eigeiilhums,
Ordnuirg, konnten diejenigen, welche einen Freibrief er,
halten, oder sich auf rin anderes Erbe vcrheirathet, oder
die Leibzucht bezogen hatten, keinen Anspruch auf die
Succession mache«, und das Kolonat fiel, wenn kein
anderer zur Succession Berechtigter vorhanden war, dem
'Gutsherrn heim. Der O. L. Ger. Rath Schepers
(N. Archiv 1834 S. 723.) sagt nun; der Verlust des
Euccessionsrechtes sch Folge der Leibeigenschaft gewesen,
diese, aber mit ihren Folgen aufgehoben worden, daher
könne eine vormals erfolgte Entlassung aus derselben
gegenwärtig nicht mehr Hinderniß der Succession seyn.
Auch der Or. Sommer (N. Archiv 1835 S. 143.)
hat diese Ansicht und setzt noch hinzu: es sep ein neues
Objett der Erbfolge, nämlich statt des früheren Leib-