Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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Gutsherrn so wenig im Müusterlande und im Best'Reck-
linghausen alö kn Tecklenburg und Lingcn ein Recht zu
ausschließlicher, forstmäßi'ger Benutzung • deö über- den
Kolonatsbcdarf vorhandenen hohen HolzeS hat zugestandci,
werden selten.
18) Zu §. 89. Im Prov. Recht von Münster S. 18.
hat Referent gesagt, daß es, wegen gänzlichen Mangels
einer gesetzlichen Bestimmung über den Umfang der gutS»
herrlichen Nutzungsrechte an dem überflüssigen hohen Eichen»
und Buchenholz hei Bestimmung der Abfindung des GutS»
Herrn wohl nur darauf anzukommen scheine/ was ihm
diese Nutzungsrechte bisher im Durchschnitt eingebracht
haben. , Ref. sicht wohl ein, daß dieses kein streng rich,
tkger Maßstaab ist, und cs möchte daher der von dem
Herrn Vers. auS der Münster. Ekg. Ord. Thl. Hl.
Dt. 3. §. 3. 4. »nd der damit übereinstimmenden Best.
Eig. Ord. §. 79. hergenvmmene Maßstaab allerdings
angemessener setz».
19) Zu §. 90. An merk, b. Tritt Ref. dem Herrn
Derf. darin bei, daß das einseitige Holzfällen des KolonS
vor der Auseinandersetzung mit dem Gutsherrn nicht alS
Diebstahl an gemeinschaftlichem Eigenthum angesehen »Ver-
den könne, aber nicht aus dem von dem Herrn Derf.
angegebenen Grunde, sondern weil, wie zu §. 81. be-
merkt worden, dem Gutsherrn kein Miteigenthum, sondern
nur Nutzungsrechte am Holze zustehen.
20) Zu §. 99. Nr. 2. Hat ein Bauer früher mit
einem Andern zusammenspannen müssen, und dieser nun
seine' Dienstpflicht abgelöset, so iss jener darum nicht
dienstfrei, sondern er muß auch ohne Znspännrr dienen.

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