6.
1) Ob bei unbeweglichen Pertinenzen von Landgütern die Gesetze des Hauptguts, oder die der Provinz, in welcher die Pertinenzen liegen, entscheiden? 2) Ob insbesondere von den im Herzogthum Westphalen gelegenen überschießenden Grundstücken jenseitiger Colonate der Fünftel-Abzug wegen der Grundsteuern statt finde? 3) Ob der unterlassene Fünftel-Abzug noch auf später erfallende Renten nachträglich durch Compensation gemacht werden könne, ohne daß die Grundsätze der Condictio indebiti dabei entscheiden?
Rechtsfall
mitgetheilt von Sommer
11
II.
1) Ob bei unbeweglichen Pertinenzen von
Landgütern die Gesetze des Hauptguts,
oder die der Provinz, in welcher die
Pertinenzen liegen, entscheiden?
(A. L. R. Einleit. §. 32. Th. I. Tit. 2. §. 105.)
2) Ob insbesondere von den imHcrzogthum
Westphalen gelegenen überschießenden
Grundstücken jenseitiger Colonate der
Fünftel-Abzug wegen der Grundsteuern
statt finde?
Gess. Verordn, vom 27. Febr. 1811. §. 1. 2. 5.1
3) Ob der unterlassene Fünftel-Abzug noch
auf später erfallcnde Renten nachträglich
durch Compensation gemacht »werden
könne, ohne daß die Grundsätze der Con-
dictio indebiti dabei entscheiden?
(11. L. R. Th. I. Tit. 16. §. 3-6. 372.301. 361.)
Rechtsfall, mitgetheilt
von
Kammer.
oür das Herzogthum Westphalen ist unterm 27. FeSr.
1811 eine Verordnung erschienen, welche die Colonm
""d sonstige Belastete zum Abzug rineS Fünftels von