Vermögen übertragen, sie rücksichtlich der den anderen,
Kindern bestimmten Abdikate als deren Vertreter, selbe
als mittelbar am Vertrage nach §. 75. A. L. R.
1. 5. theilnchmend betrachten, und wenigstens den Ueber,
gabe-Verträgen rücksichtlkch nicht zugezogener Dritter die
Kraft letztwillkger Verordnungen zugestehen. Die Gesetz-
gebung muß gelenk seyn, den Verhältnissen des Lebens
folgen, diese nicht ohne Noth in theoretischen Spitzfindig-
keiten verwirren.