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der muß sich auch hiernächst der Vorzüge dieses Besitzes
zu erfreuen haben; dahin gehört aber nach §§. 179.
180 l. v. zunächst, daß er die Vcrmuthung der Recht-
mäßigkeit und Redlichkeit dieses Besitzes für sich, „nd bei
entstehendem Streite nicht er den Titel seines Besitzes
anzugeben, und nachzuwciseu hat. Auch sind die Verklagten
nach §. 184 ibid. schon um deshalb, weil sie erwiesener
Maaßen durch Gewalt den Besitz des Holzes dem Stifte
entzogen, und sich zugceignet haben, den Titel zu einem
andern als diesem durch Gewalt sich zugeeigneten Besitz
vorzugeben verbunden.
--Anlangend nun aber insbesondere das Recht des
klagenden Stifts, von den Verklagten den'Ersatz des,
im Widerspruch gegen das ergangene Possessorien-Urtel
gewaltsam sich zugeeigneten Holzes, zu fordern; fo, ist
solches an sich schon die unmittelbare Folge der von den
Verklagten unternommenen Handlung, und es bedarf zur
Rechtfertigung des diesfälligrn Anspruchs eines irgend
sonstigen Fundaments gar nicht. »Ist der Besitz,« so
ist im §. 146 l c. verordnet --obigen Vorschriften zu-
wider, mit Gewalt genommen worden, so muß ihm der-
selbe, ohne Rücksicht auf ein besseres Recht dessen, der
die Gewalt verübt'hat, wiedergegeben werden. Unbedenk-
lich konnte daher das klagende Stift von den Verklagten
bas gefällte Holz, wenn es noch !n natura vorhanden
gewesen wäre, zurückfordern, und mußte es auch wirk-
lich insoweit es noch !n natura vorhanden war, zurück-
gegeben werden. Eben so unbedenklich aber ist es, daß
statt des von den Verklagten sich gewaltsam zugeeigneten
oder abhanden gebrachten Holzes, dessen Geldwerth in
die Stelle treten müsse. Sie können unmöglich durck-