Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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sollte-, sich unter Preisgcbung der angedrohten Ord-
nungsstrafe die Nutzungen des in Streit befangenen
Grundstückes allenfalls mit Gewalt zuzuekgncn, und
- nun der Gegenthcil, ungeachtet des ihm vom Richter
gewährten Besitzschutzes, sein Eigenthum erst gegen de»
Störenden ausführcn, also seinerseits nun auch noch
petitorisch klagen müßte. Vielmehr ist es ganz eigent-
lich Mitzwcck und nächste Wirkung des Pofscssoricn-
Prozesses, daß damit dem unterliegenden Theile für
das hiernachstige Petitorium die BewciSlast zugcschoben
wird,*) wie solches auch aus dem §. 19. Tit. 31.
der Proceß-Ordnung zu folgern ist.— Daß in dem
vorliegenden Fall der Richter in Befolgung des §. 158.
Tit. 7. Allg. L. R. I. bei befundener Zweifelhaftigkeit
des letzten ruhigen Besitzstandes nur den einstweiligen
Besitz'dem klagenden Stift um deshalb zugesprochen
hat, weil dasselbe für den Fall der Succumbenz
im Hauptprocrsse eine größere Sicherheit gewährte,
als die Verklagten ihm, kann in Beziehung auf die
Frage über die Beweislast nichts ändern. Derjenige,
welchem der Richter sey es ans diesem oder jenem
. gesetzlichen Grunde, den Besitz einmal zugcsprochen hat,
*) Diese wichtige Behauptung kan» der Unterzeichnete Mit»
redactor schon hier nicht unwidersprochen lassen. Rach
§. 18. A. G. O. I. 31. ist der Besitz nur interimistisch
zuerkannt, kann schon mit dem ersten Erkenntnis in pe-
titorio abgeändert werden. Es bestände also für jede
Instanz eine verschiedene Beweislast! Offenbar hat viel»
mehr das possessorische, nicht appellable, Erkenntniß
keinen Emstuß auf die Bew'eislast, und im petitorischen
Verfahren ist durch alle Instanzen zu erörtern, wem
in Wahrheit der Besitz, somit die Freiheit von der
Bew'eislast zügestanden, Sommer.

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