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Weisung fccv Klage iit angebrachter Art. — Tie hiehcr
gehörigen Gründe der Appellationssenteiij sind im Wesent-
lichen folgende:
„Das Stift hat seine Klage lediglich auf das Possessorien-
Urtel vo>u 3. October 1827 und auf die dagegen
vorgenommene eigenmächtige Holzfällung der Verklagten
gestützt, allein, Schaden und entgangenen Gewinn zu
fordern, ist nur derjenige befugt, den ein Anderer
widerrechtlicher Weise in seinen Rechten kränkt. Diesen
Nachweis der erlittenen Kränkung kann Kläger aber
auf das Possefforien-Urtel nicht gründen, welches nach
§ 18. Tit. 31. Allg. G. O. 1. lediglich den End,
zweck hat, den Besitzstand zu reguliren, über das Recht
aber so wenig entscheidet, daß sogar nach §. 19 l.c.
derjenige, welcher in Possessorio obsiegt, vom Schadens-
Ersätze dadurch nicht frei wird, wenn der Unterliegende
demnächstin.Petitorio obtiniren sollte. Die Vorschriften
§. 148 seq. Tit. 7. Allg. L. R. 1-, auf welche der
Kläger sich bezieht, und besonders die Beziehung deS
$. 148. auf den §. 28 seq, Tit. 6. A. ?. R.
1. erheben hiergegen gar nichts, — in ihnen ist
nur gesagt, daß derjenige, welcher einem Andern
den Besitz vilio.«« entzogen, oder ihn darin gestört
habe, ohne Rücksicht anf besseres Recht, denselben
restituiren muß, und daß dieser Anspruch, gleichwie
der Anspruch auf Schadens-Ersatz, bei gestörtem Rechte,
auf die Erben beider Theile übergeht. Es soll bloß
der ruhige Besitzstand wieder hergestellt, und gegen
diesen Antrag der Einwand, daß dem Störer ein
besseres Recht zustehe, nicht gehört werden. Don