Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

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Zrnverlauf angenommen würde; denn wenn irgendwo,
dann ist die Verjährung mit der Wirkung zu rechtfer-
tigen, daß sie den bloßen Mangel der Form einer Wil-
lenserklärung ergänze. Nach der jetzigen Gestalt deS
kandrechts hat in Bezug auf den Veräußernden sogar die
dreißigjährige Verjährung noch Schwierigkeiten. .Denn
wenn auch nach dem Obigen der Besitz des mündlich Er-
werbenden an und für sich zu dieser Verjährung geeignet
scheint, dann besteht doch gegen den Veräußernden
auch ein persönliches Rechtsverhältniß, und'in diesem
Betracht könnte man in Ansehung der 'oona fides in's
Gedränge kommen, doch, seitdem der Zwang zur Besitz-
titelbcrichtigung aufgehört, und somit der Geist der Hy,
pothekenverfaffung eine ankere Richtung angenommen bat,
werden vielleicht auch über die Form der Verträge und
über die Wirkungen der traditio in Ansehung der Im-
mobilien überhaupt andere Grundsätze angeuvmmmen
werden.

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