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binnen welcher der Erwerbende die Sache blos auf den
Grund des mündlichen Vertrages besaß, angercchnet
worden.
Hatte der Veräußernde nicht einen zur ordentlichen
Ersitzung geeigneten Besitz, dann versteht es sich von selbst,
daß der Erwerbende diese ordentliche Ersitzung nicht von
der Tradition, sondern erst von der später erfolgen-
den förmlichen Vollziehung des Vertrags an beginnen
kann.
Die vorstehenden Bemerkungen machen, wie ersichtlich,
keinen Anspruch darauf, den Gegenstand erschöpft zu
haben. Es wird auch schwer halten, hier alles anf'S
klare zu bringen, weil das Allg. Landrecht kn seiner
Theorie vom Besitz und von der Verjährung die Eigen»
thümlichkcit eines Besitzes, der gar nicht auf einem formell
zur Erwerbung des wirklichen Eigenthums genügenden
Titel beruht, aber dennoch mit dem Willen des früheren
Besitzers besteht und insoweit nicht unrechtmäßig ist, zu
wenig berücksichtigt hat. Vieles wird daher von der
Revision der Gesetzgebung zu erwarten seyn. Vielleicht
werden wir, damit nicht die Form das Leben erdrück,
in dieser Materie einen ähnlichen Weg zu nehmen haben,
wie die Römer mit dem in bonis. Eins dürfte man
zuverlässig Gewinn nennen; wenn nämlich die Traditio
auf Grund leS mündlichk«« Vertrages für eine» gültigen
Titel zur zehnjährigen Ersitzung, wenigstens dem Veräußern-
den gegenüber, und ,'n Bezug auf ihn sogar gegen den
Inhalt des Hvpothekenbuchs, erklärt, oder etwa die Cvn-
valescrnz deS mündlichen Vertrages durch einen bestimmten
äf