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c) Wenn er einem andern den Besitz precario tHu
geräumt hat (was bekanntlich nach Römischen Recht
possessio erzeugte) sofern er nur vor der Vin-
dicatio» den Besitz wieder erlangt hat.
L. 13. eit. §. 7»
Dem Falle sub a. ist der Fall, wenn der mündliche
Vertrag später in gültiger Form vollzogen wird und den
Fällen sub b. und c. der andere Fall, wenn der münd-
liche Vertrag wieder aufgehoben und das Immobile zurück"
genommen wird, ziemlich gleich. Die Römischen Juristen
scheinen von der Idee ausgcgangen zu seyn, daß man
eine Fortsetzung des ersten Besitzes annehmen müsse, wenn
der -nachfolgende Besitzer den Grund seines Besitzes ledig-
lich in die Einräumung des Vorgängers setze und entweder
cr selbst mit Aufhebung des in der Mitte liegenden Ge-
schäfts die Sache zurückgcgeben, wie bei der rehibitoria,
oder der Besitz von vorne herein auf eine Weise einge-
räumt sey, bei welcher es sich von selbst verstanden, daß
die Fortdauer des neuen Besitzes von der Willkühr
des Einräumenden oder von einem künftigen Ereignisse
abhing, wie bei dem Verkauf durch den negotiorum
gestor,»dem precarium und der conditio resolutiva.
Dürfen wir die allgemeinen Regeln, welche das Allg.
Landrecht aus dem Römischen Rechte übernommen hat,
im Geiste des Römischen Rechts auffaffen, dann würde
es sich vertheidigen lassen, daß man auch in unserm
Falle, es mögen die Parthcien den mündlichen Vertrag
wieder aufhcbcu, oder spater in gehöriger Form voll-
ziehen, die von dem Veräußernden früher angefangene
ordentliche- Ersitzung für fortgesetzt geachtet und die Zeit,