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sicht gewinnen, daß der klägerischen Ehefrau in Gemäß-
heit deS §. 392. 1. 5. ein jus quaesitum, wenn auch
nicht auf die Abfindung, doch auf die stipulkrten Aus-
rüstungsstücke' vom Tage ihrer Hekrath an zugestandcn
habe. Allein, wenn der Vater auch zur Ausrüstung der
klägerischen Ehefrau, verpflichtet war, so lag ihm dennoch
nicht, wie der §. 392. voraussetzt, die Verpflichtung ob,
den fraglichen Contract hinsichtlich der Ausrüstung mit
dem Verklagten und zwar für die klagerische Ehefrau
abzuschlkrßen. Abgesehen davon, daß er den Contract
wirklich auch nicht für, oder im Namen der kläge-
rkschen Ehefrau, sondern im eigenen Namen, und
nur zum Bortheil derselben abgeschlossen hat, so
findet doch auch jene Bestimmung hier schon um des-
willen keine Anwendung, weil die Verpflichtung zur Ab-
fchließnng eines solchen Contracts dem eontrahirendcn
Vater nicht oblag
Auch als Erpromission kann die von dem Ver-
klagten übernommene Verpflichtung zur Ausrüstung nicht
angesehen werden, weil auch hierzu die ausdrückliche
Einwilligung der klägerischen Ehefrau als der Gläubigerin
oder resp. des Vaters erforderlich gewesen scyn würde.
§. 400. Th. I. Tit. 14. A. L. R.
Kläger hatte also aus dem Contracte vom 2. Juni
'1829 so wenig auf die Abfindung als auf die Aus-
rüstung ein Klagerecht. Seine gänzliche Abweisung er-
scheint daher gerechtfertigt.
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