Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 3 (1837))

Contrahente« folgen. — Nach §. 391 I. c, bedurfte es
ber Einwilligung der klagerischen Ehefrau, jetzt des Klä-
Akrs, zu der Wiederaufhcbung des zu ihren Gunsten ab-
geschlossenen früher« Contracts gleichfalls nicht,- weil die-
selbe diesem .frühem Contracte gültiger Weise noch gar
nicht beigetreten war. Ter §. 392 l. c. fand auf sie
gleichfalls keine Anwendung. Ter gemeinschaftliche Vater
des Verklagten und der Ehefrau des Klagers hat, indem
er den Verklagten zu der fraglichen Abfindung und Aus-
rüstung verpflichtete, keinesweges im Namen seiner
Tochter, oder für dieselbe gehandelt. Sie ist als Mit-
Contrahentin nicht anzusehen, würde ihrer Seits hinsicht-
lich der ihr persönlich auferlegten Verpflichtungen — sich
bis zum Abzüge den häuslichen Arbeiten nach Kräften
mit zu unterziehen — an den Contract nicht gebunden
gewesen seyn, und konnte daher auch auf die ihr darin
zugcdachten Vortheile aus eigenem Rechte, oder als Mit-
Contrahentin keinen Anspruch machen.
So lange ihre beiderseitigen Eltern lebten, hatten
diese durchaus keine Verpflichtung, sie wegen ihres künf-
tigen Erbtheils abzufinden, denn dies ist der Sinn einer
solchen Abfindung vom Hofe. Erst nach dem Tode der
Eltern konnte die Klägerin, wenn sie diesen Erbfall, was
nicht der Fall gewesen ist, erlebte, als Erbin der
Eltern gegen den Verklagten aus dem fraglichen Con-
tracte klagen.
Hinsichtlich der bei der Derheirathung zu leistenden
Ausrüstung waltete zwar von Seiten des Vaters der
klägerischrn Ehefrau eine gesetzliche Verpflichtung ob,
Th. U. Tit. 2. §. 233. Man könnte daher die An»

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer