Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Reg. 1/5 (1839))

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Hypothek,
I die vor Einführung des A. L. R. entstandenen Hy-
pothekenrechte bedürfen zur Erhaltung der dritten
Classe nur der Anmeldung innerhalb der Praclusiv-
frist, nicht der Recognition Ul. 237.
2. wie im Departement des Oberlandesgerichts zu Arns-
berg die altern, nicht angemeldeten Hypotheken zu
classificiren find? III. 281.
3. benimmt die Nichtanmeldung einer alten Hypothek
innerhalb der durch §. 22. des Publ. Pat. vom 2t.
Juni 1825 bestimmten Frist blos das Recht der
dritten Classe und die bisherige Priorität, oder auch
das Recht zur Verfolgung der Hypothek gegen dritte
Besitzer? IV. 88.
4. über die Hypothek als ein selbstständiges dingliches,
nicht accessorisches Recht. II. 172.
vergleiche damit
5. über die Hypothek des Eigenthümers, nemlich über
den Versuch, die Vorschriften des §. 52. Anh. zum
A. S. R. und der Declaration vom 3. April 1824
aus der deutschrechtlichen Ansicht von subjectiv-ding-
lichen Obligationen zu erklären. V. 359.
6. wie weit erstreckt sich die Hypothek auf die von ei-
nem dritten Besitzer errichteten Gebäude? V. 331.
7. Rechtsverhältnisse bei der solidarischen Verhaftung
mehrerer Grundstücke für dieselbe Hypothekarforde-
rung,
». beim Hypothekenbuche V. l., vergl.'H- 176.
393!

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