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Möllmanns,Gutis rechtskräftig zuerkanntwurde, wa»
ren Provokaten daher keine eigentlich unredlichen Besitzer,
mit diesem Zutrauen aber trat für sie die Verbindlichkeit
ein, die Hälfte des Möllmanns,Gutes an die Provo,
kanten abzutreten, und wenn sie fernerhin widerrechtlich
sich allein im Besitze des ganzen Gutes hielten, waren sie
eigentlich unredliche Besitzer, weil sie die Unrechtmäßigkeit
ihres Besitzes kannten. §. 11. I. c.
Es ist hiernach die Entscheidung des ersten Richters,
welcher die Provokaten erst vom Zeitpunkte der Insinuation
desim Borprozesse ergangenen Appellativus,Erkenntnisses
(den 8. Juli 1838) zur Vergütung der zu ziehen gewe«
senen Nutzungen verurtheilt hat, völlig richtig und mußte
daher die Bestätigung des ersten Erkenntnisses erfolge»,
wovon die Verurtheilung der Appellanten in die Kosten
dieser Instanz und eine Succumbcnzstrafe von 5 LHalrrn
rechtliche Folge ist. §. 1. Tit. 2.3. P. O.