Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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Besitzer dazu verbunden sek, nach §. 229 Zit. 7. Thl. I.
des A. L. R. ist aber nur der eigentlich unredlicher Besitzer
dazu verpflichtet. — Durch die KlagebehLndigung ent-
steht in der Regel auf Seiten des Verklagten keine Ueber-
führung vor dem bessern Rechte des Klägers an der in
Anspruch genommenen Sache, wenn dieser auch später-
hin rin obsieglichcs Urthril erstreitet, sondern Verklagter
wird dadurch nur zu Zweifeln über die Rechtmäßigkeit
seines Besitztitels angeregt. Wenn nun auch nach §.16
1. c. bloßer Zweifel über die Rechtmäßigkeit des Besitzes
einen bisher redlichen Besitzer nicht zu einem unredlichen
machen, sondern nach §.17 ibid. dieses erst dann ein-
treten soll, wenn er von der Unrrchrmäßigkeit seines Be-
sitzes überführt ist, so ist der Klage-Insinuation doch nach
§. 222 ibid. gleiche Wirkung beigelegt, weil dadurch der
Gegenstand des Streites zu einer res litigiosa wird.
A. G £). Tit. 7. §. 48. n. c. u. d. — Ter redliche
Besitzer wird daher durch die Klagrbehändigung, insofern
sein Besitz ein unrechtmäßiger ist, zwar unredlicher Besitzer,
aber kein eigentlich unredlicher Besitzer, weil er durch die
Klagebrhändigung noch nicht von der Unrechtmäßigkeit
seines Besitzes überzeugt wird. Diese Ucberzeugnng muß
aber erst vorhanden sein, ehe der Besitzer die Ver-
bindlichkeit überkommt, auch die zu ziehenden Nutzungen
zu vergüten §. 229. Tit. 7. Thl. I des A. L. R. Daß
Provokaten solche gehabt haben, ist von Seiten der Pro-
vokanten nicht dargethan, und aus der Klagebehändigung
allein folgt dieses nicht, wie oben ausgeführt ist. Eben,
wenig kann man annebmen, daß das erste Erkenntniß eine
solche Ueberzeugung bewirkt habe, da Provokaten sich bei
demselben nicht beruhigt, sondern gegen dessen Inhalt das
Rechtsmittel der Appellation ergriffen haben. Denn da
dieses nur in der Absicht geschah, um in zweiter Instanz
ein abändcrndes Erkenntniß zu erlangen, so folgt, daß
Provokaten von der Richtigkeit der ersten Entscheidung
nicht überzeugt waren. Bis zur Instruktion des zweiten
Erkenntnisses, wodurch den Provokanten die Hälfte dks

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