Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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Ätib §. 179. Li't. 7. Thl. I. des A. L. R. jeder Be,
fttzer die Vermuthung der' Rechtmäßkgkeit seines Besitzes
für sich hat, so muß auch, weil das Gegenthcil nicht
«vviesrn ist, angenommen werden, daß Verklagter nicht
gegen seine Uebcrzeuguiig von der Unrechtmäßigkeit seines
Besitzes, der Klägerin deren Erbtheil aus dem Nachlasse
deS Jahann Hermann Möllmann voremhalten habe.
In Absicht dieses CrbtheilS war Verklagter daher „«recht,
fertiger, aber kein eigentlich unredlicher Besitzer. A. C. R,
Thl. I. Tit. 7. §.11, 14, 229.
Was die Erbfolge, welche beim Tode der Mutter im
Jahre 1834 eintrat, betrifft, so war diese von der fakti-
schen Vorfrage abhängig, ob das Möllmanns-Gtzt
mit' dem Heimfalle belastet sei oder nicht, indem durch
das Gesetz vom 21. April 1825 die alte Succcffions-
Ordnung bei den »och h'eimfallspflichtigen Gütern wieder
hergrstellt ist
Der Verklagte Dernard Möllmann behauptete die
Erkstenz desHeimfallsrechss, sich vorzüglich darauf stützend,
daß dasselbe von der Gutshcrrschafr zu den Hypotheken,
aktrn angemeldet und von seiner Mutter daselbst anerkannt
worden sek. Diese Frage wurde durch zwei gleichlautende
Erkenntnisse zum Nachtheile des Verklagten verneinend ent«
schieden, jedoch wird in den Entscheidungsgründen ange-
deutet, daß die Frage nicht ohne Zweifel gewesen sei.
Man darf daher nicht aniielmien, daß Verklagter aus
eigenem groben oder mäßigen Versehen in den Jrrthum
über das Bestehen des Hekmfallsrechts gerathen sei und
daher war derselbe rücksichtlich des von der Mutter auf die
Klägerin vererbten Antheils an dem Möllmanns,
Gute, bis zur Brhändignng der Klage, redlicher Besitzer.
A. 8. R. Thl. I. Tit. 7. §. 13, 189, 222.
Die Behauptung der Provokanten, daß wenigstens'
durch die Klagebehändigung eine Unredlichkeit auf Sekten
der Proyokaten entstanden und deshalb von diesem Zeit,
punkte an auch die zu ziehen gewesenen Nutzungen zu ver,
güten seien, unterstellt die. Annahme, daß jeder unredlich?

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