Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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Quartalen abgegebenen und längst vergessenen Rela-
tionen kurz vor dem Bortrage wieder bekannt machen dür-
fen. Wie anders nimmt sich dagegen das mündliche Dev
fahren aus, wo alle Eindrücke frisch und lebendig sind,
nicht erst der, wie Roland's Verstand in Flaschen, schon
lange aufbewahrte Geist der Referenten wieder herbei-
geholt werden muß. — Haß jeder Gerichtshof sich über
jeden Plenarbeschluß gutachtlich äußern solle (S. 171,
ist doch wohl zu viel verlangt. Kaum praktisch wird auch
die Anforderung sein, den Untergerichten zu gestatten,
auch ihre Plenarbeschlüsse mit den Gründen sogleich durch
das Ministerialblatt zu veröffentlichen und die Meinung der
anderen Kollegien und des Tribunals herauszufordern. —•
Ein Anhang (S. 25) handelt von den Assessoren ohne
Votum. Diese Herren machen jetzt viel Roth. Der Bdrf.
wünscht ihn-n ein Votum, wir auch, nach Umständen.—
Dolle man aber fernerhin einen Nothstand ohne Roth
aufrecht erhalten und neue Stucke auf den alten, ohnehin
unbrauchbaren Mantel setzen, so schlägt der Derf. (S. 291
vor: 1) sie über ihr 'Votum Lonsultstrvnm jedes-
mal zu befragen und sie die Urtel und Beschlüsse, bei
denen sie auch kein Votum äeersivom haben, mit
vollziehen zu lassen ; 2) aus sämmtlichen Votis eonsnl-
tativis dieser Assessoren ein Votum zu ziehen und diesem
die Kraft eines vollen Votums beizulegen. Hoffentlich
aber doch nur, wenn sie einstimmig sind! — Der end-
liche Vorschlag (S. 3i, 32), bestimmte Defensoren an'
zustellen, wird wohl keinen Beifall finden, der Angeklagte
muß die ausgedehnteste Wahlfreiheit unter zum Defendiren
Befähigten haben. Will cs der Staat sich aber Etwas

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