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lieber den Gesetzgeber angehen. Natürlich sind das im-
mer sehr zweifelhafte Fragen, wo man seinem eigenen
Urtheil gern mißtrauen wird. Und da der Gesetzgeber
hier nur auf die naturgemäße Wirkung, welche der
feierliche Ausspruch des höchsten Gerichtshofes auf die
unteren Mrichte äußern , rolrd, gerechnet hat, so ver-
dient .er-LeW keirvn Vorwurf.
Um ditz gefähr-eye Freiheit der unteren Instanzen zu
rettxn,.jtpisi.der Verfasser! I. Kollegialität der Ge-
richte. Wer kann darüber zweifeln? Und was wird
es dennoch helfenDer Verf. hegt zu sanguinische Hoff-
nungen von unserer Regierung, wenn er glaubt, sie werde
die Einzelrichter aufhehen. II. Beschränkung der
richterlichen Thätigkeit auf das Richteramt.
Hier ist freilich auch kein Zweifel denkbar, auch wohl
einFe Hoffnung. III. Beschränkung der ministe,
rietlen Thätigkeit auf ihre« eigentlichen
ZweA. Es ist dirserhalb dex Beymesche Bericht vom
$. IM 1809 und die Kabiuetsr Ordre vom 15. Juli
1809 abgedruckt. Einige Hoffnung wird hier auch wohl
sei», und das Geheime Obertribunal dadurch zum wirk-
lichen obersten Gerichtshöfe werden, IV. Ausdehnung
des §. 132 de^ Wh:?PLs zur Allgemeinen
Gerichtsordnung auf alle Instanzen, das Ak-
ten-Inrotusiren nämlich Nu» so erschrecklich wichtig ist
das doch eben nicht,-wichtiger Mündlichkeit und Oeffent-
lichkkit, es wird sich Hann schon zeigen, ob Pie Akten voll-
ständig, sind. Bei dieser Gelegenheit kWMt dann auch
S. 16 der ganz verständig? Vorschlag, den Referenten zu
erlauben, daß sie sich mit ihre» seit Monaten und