Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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Die Vorschrift der Gerichts , Ordnung scheint deshalb
darauf hinzudeuten, daß Beschwerden gegen einzelne Ver-
fügungen der Landes-Justiz-Kollegien durch Remonstra-
tionen und Belehrungen zum Austrag gebracht werde»'
sollten. In der Praris nahmen jedoch dergleichen be,
lehrende Verfügungen einen Decisiv - Charakter an. DaS
Justiz-Ministerium hatte sich deshalb schon früher in
der faktischen Ausübung des Rechtes befunden, richter-
liche Dekrete im Beschwerdewege wieder aufzuhebrn. Dies
wird in der allegirten Kabinets-Ordre ausdrücklich durch
die Worte anerkannt, daß eine ausdrückliche gesetzliche
Vorschrift darüber bis dorthin gefehlt hat. Es mußte
dem Chef der Justiz aus mancherlei Rücksichten daran
gelegen sein, daß der bis dahin behauptete Besitzstand
durch einen Ausspruch der Gesetzgebung s» eine wirk-
liche Befngniß umgewandelt wurde. DicS geschah in
einer mitgriheilten Kabinets-Ordre. In derselben wurde
daS Justiz-Ministerium für alle richterliche Angelegen-
heiten als höchste und letzte Instanz ungeordnet, jedoch
nn't der bisher schon bestandenen Einschränkung, daß die
Gerichtshöfe in judicando für vollkommen selbststän-
dig zu erachten seien und nur den Vorschriften der
Gesetze unterworfen bleiben sollten. Dem Wortsinne
nach ist hier also bestimmt, daß Erkenntnisse nicht durch
Rescripte des Justiz-Ministern wieder aufgehoben wer-
den können, weiter aber nichts. Die Annahme, der Ge-
setzgeber habe dort ganz generell angcordnet, der Rich-
ter sei bei Abfassung der Erkenntnisse unabhängig von
den früher ergangenen Entscheidungen des Justiz, Mini-
sters, widerstreitet o»m wörtlichen Inhalte und auch der
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