Volltext : Renaud, Achilles: Lehrbuch des gemeinen deutschen Civilproceßrechts mit Rücksicht auf die neuern Civilproceßgesetzgebungen

566  I.  Buch.  Allg.  Lehren.  —  Tit.  IV.  Die  Schutzmittel  gegenüber  dem  Richter.
lichen  Decrets  bei  dem  Gerichte,  welches  dasselbe  erlassen,  gesucht
wird.  Obwohl  den  nämlichen  Zweck  wie  die  Appellation  verfolgend
steht  die  Revision  in  doppelter  Hinsicht  hinter  dieser  zurück,  indem
sie  einestheils  die  gleiche  Garantie  für  eine  unpartheiische  Prüfung
der  angefochtenen  Verfügung  nicht  gewährt,  andererseits  das  Vertrauen ¬
  auf  eine  dem  Rechte  entsprechende  Entscheidung  in  geringerem ¬
  Grade  wie  ein  Rechtsmittel  begründet,  das  die  Sache  an  ein
zahlreicher  oder  doch  mit  bewährteren  Richtern  besetztes  Gericht
devolvirt.
Indem  nun  dieses  zweifache  Bedenken,  welches  mit  der  nicht
devolutiven  Eigenschaft  der  Revision  zusammenhängt,  derselben  im
Verhältnisse  zur  Appellation  eine  subsidiäre  Stellung  anweist,  bietet
das  deutsche  Recht  in  der  Actenversendung  ein  Mittel  zur  Beseitigung ¬
  jener  Uebelstände  dar.  Hierdurch  ist  denn  das  der  Revision
analoge,  obwohl  auf  anderer  historischer  Grundlage  beruhende,  mit
der  Appellation  concurrirende  Rechtsmittel  der  Leuterung  ermöglicht ¬
  worden.
Die  Revision  hat  ihren  Ursprung  in  der  supplicatio,  mittelst ¬
  welcher  gegenüber  den  inappellabeln  Urtheilen  des  praefectus ¬
  praetorio  (*)  eine  nochmalige  Verhandlung  der  Sache
(retractatio)  beim  Kaiser  nachgesucht  werden  konnte  (2).  Obwohl  an
sich  mit  der  römischen  Gerichtsverfassung  weggefallen,  erhielt  sich
doch  die  Supplication  nach  der  Lehre  der  mittelalterlich-italienischen ¬
  Juristen  als  eine  „supplicatio  a  sententiis  domini  papae
et  imperatoris  et  praefecti  praetorio"  (3),  und  wurde  denn  auch
Reinhardt  de  potiorib.  different.,  quae  inter  camerales  revisiones  et
eas  intercedunt,  quibus  in  statuum  judiciis  et  foris  utimur,  Goett.  1739
Lang,  von  der  Revision  am  Reichskammergerichte,  Tübing.  1780.  Hurlebusch, ¬
  über  die  Frage,  ob  die  in  den  Reichsgesetzen  verordnete  Revision  auch
dann  Statt  finde,  wenn  die  streitige  Summe  groß  genug  ist,  um  an  die
Reichsgerichte  appelliren  zu  können,  Braunschw.  1784.  Jäger,  vom  Rechtsmittel ¬
  der  Revision  und  Actenversendung,  Stuttgart  1788.  —  Gönner
Handb.  III.  Abh.  LXIII.  —  Goldschmidt,  Abhandl.  Nr.  XI.  (S.  124
134);  Linde  im  Arch.  f.  civ.  Prax.  Bd.  XXI.  S.  321  flg.  u.  Handb.  II.
S.  374  flg.  Kind  de  origine  leuterationis  ac  speciatim  oberleuterationis
saxonicae,  Lips.  1787;  —  Biener,  Syst.  proc.  jud.  II.  §§.  181—186.
1)  1.  1.  §.  1  D.  de  officio  praefect.  praetorio  (1.  11);  l.  17  D.  de
minorib.  (4.  4);  —  const.  19  C.  de  appellat.  (7.  62);  Nov.  82.  c.  12.
2)  const.  5  C.  de  precibus  imperatori  (1.  19)  (v.  Valentinian  und
Valens  aus  dem  J.  365);  const.  un.  C.  de  sententiis  (7.  42);  Nov.  82.
c.  12;  —  const.  35  (rest.)  C.  de  appellat.  (7.  62).  —  Goldschmidt,
Abhandl.  S.  124  flg.;  Wetzell,  Syst.  S.  716  flg.
3)  Tancred:  ord.  jud.  P.  IV.  tit.  3.  §.  1;  Duranti  spec.  jur.  II.
Part.  III.  de  supplicatione  §.  1.  (p.  538  der  Pars  II.  der  Ed.  Francof.
            
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