Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

377

die gerichtliche Negulirung eines AltentheilS nur bei
bäuerlichen Besitzungen und Rustikalstellen verlange, nicht
aber, vom Bürger einer Stadtgemeinde, wenn sie auch
Ackerbau und Viehzucht treiben, einen derartigen Ver-
trag abschließen und außerdem nur der Annehmer we,
gen dieses Mangels den Vertrag aufrufeu könne. Ta
sonach die gerichtliche Abschließung nicht notbwrndkg, so
seie auch die gerichtliche Aufhebung nach §. 389» Tit. 5.
Thl 1 A. L. R. nicht erforderlich. Ter notarielle
Vertrag enthalt» keine Disposition tn ortis causa, viel-
mehr nur eine die Disposition beschrankende Bestimmung,
welche von dem Willen des Ucbertragcndcn abgehangen
und der sich der Kläger habe unterwerferi müssen, wenn
er habe erwerbe» wollen.
Auf die Appellation des Klägers änderte das Ober-
landesgericht zu Hamm daS erste Erkenntniß ab und
erkannte nach dem Anträge des Klägers aus folgende»
Gründen.
Der Kläger verlangt die Aufhebung des im tenor
benannten Vertrags aus zwei Gründen:
1. weil solcher nicht in der gehörigen Form, d. h.
in Gemäßheit des A. L. R. Thl. I. Tit. 11. §. 603
nicht gerichtlich abgeschlossen sei. Dieser Grund
ist nichtig, denn theils ist die Punktation im Pro-
tokolle vom 20. Nov. 1830 keineswegs blos der
Unterschrift nach rekognoscirt, sondern beide Theile
haben sich zu deren Inhalt bekannt, was eben so
wirksam ist, als wenn dieser verkotenus in das
Protokoll eingerückt wäre; es fehlt also an der
25*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer