Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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Entstandene Mißhrlligkeiten veranlaßten den Daker, am
27. Januar 1839 mit seinem Sohne einen notariellen
Vergleich zu schließen, worin der erste Vertrag sür
gänzlich aufgehoben nud nichtig erklärt wurde, dem zu,
folge der Sohn das durch denselben cedirt erhaltene
Vermögen seinem Vater wiederum abtrat, jedoch unter
verschiedenen Bedingungen, von denen die eine lautet:
„verpflichtet sich der Vater, über das ihm wieder
abgetretene Vermögen künftig zu meinem und meiner
Geschwister Nachthcile auf keine Weise zu disponiren
und namentlich dasselbe unter keinem Vorwände zu
veräußern, welche Beschwerung erforderlichen Falls
im Hypothekenbuche vermerkt werden soll."
Einige Zeit nachher trat der Vater gegen seinen
Sohn klagend auf und verlangte, daß der Vertrag von
2^ ^ 1830 für nichtig erklärt und er in seine Rechte
vor demselben wieder eingesetzt werde. Er hält den
Vertrag deshalb nicht für gültig, weil er nicht nach
Vorschrift §. 603. Lit. Ile Thl. 1. des A. L- R.
vorgenommen und die später erfolgte gerichtliche Rekog«
nition der gerichtlichen Regulirnng nicht gleich zu achten.
Auf den notariellen Vertrag, worauf sich Verklagter
berief, könne es nicht, ankommen, weil jener ersterer
Vertrag, wenn er gültig, nur durch einen gerichtlichen
Vertrag habe aufgehoben werden können und der zweite
Vertrag jedenfalls, da derselbe als donatio mortis
cau«a zu eraclucn, auch deshalb habe gerichtlich aus»
genommen werden müsset!.
Das Land- und Stadtgericht zu Dortmund wies
don Kläger ab. Das Gericht nahm an, daß der §. 603

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