Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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titelS von dem Dasein der Erfordernisse der Erwerbung
deS EkgenthumS abhängig zu machen beabsichtigt (cf.
A. L. R. Thl. I. Tit. 11 §. 240. — Tit. 15. §. 54.
Gesetz vom 31. Mai 1834 §§. 7 u. 11. N. Archiv VI.
S. 567) aus der Rücksicht auf die in vielen Fällen statt-
findende Fortwirkung der frühern Gesetzgebung und daS
Llos offizielle, nicht kontradiktorische Verfahren bei der
ersten Einrichtung des Hypothekenwcsens zu erklären ist.
Indem ich deshalb zugebe, daß die Kabinetsordre ohne
eigentlichen Einfluß ist auf die Auslegung des §. 579.
Tit. 9. Thl-1. A. L. R., nicht aber umgekehrt, will ich
zum Schlüsse nur noch darauf aufmerksam machen, daß
kill nach Nr. I. 3- denn doch auch zu berücksichtigender,
schon zur Zeit der Herrschaft des gemeinen Rechts ent-
standener Titel, der an sich zur Erlangung des Eigcn-
thumcs auch im Sinne des §. 576. Tit. 9. Thl. I.
A. L. R. geschickt ist, unmöglich ein solcher sein kann, der
zugleich die Erfordernisse formeller Gültigkeit nach
den Vorschriften des A. L. R. an sich trägt, weshalb auch
bei der geforderten Bescheinigung die Zeit der Entstehung
eiucs solchen Titels nicht berücksichtigt wird, daß wirklich
die unter 1. a. für den Fall eines kürzer» Besitzstandes
hinsichtlich des Titels des Vorbesitzcrs vorkommende Be-
rücksichtigung der damals geltenden Gesetze sehr wohl
in der Verschiedenheit der auf das Materielle der Rechts-
geschäfte betreffenden Bestimmungen der frühem gemeinen
und Partikularrechte ihren Grund haben kann (cf. §. 15.
Titt. 9. Thl. I. §. 16. Tit. 14. §. 585. Tit. 18. Thl. H.
A. L. R.)

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