Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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zur Erlangung des Ekgenthümers nickt geschickten Titels
ausgeschlossen und in diesem §. der Gegensatz des eben
so allgemein lautenden 579, in dem §. 625 aber
der Gegensatz des §. 620 enthalten, so ist zugleich der
Beweis der Richtigkeit der von mir vertheidigten An-
sicht geführt.
V.
Was endlich das Verhältniß der Allerhöchsten Ka-
dinets - Ordre vom 9. Mai 1839, betreffend die Re-
gulkrung des Hypothekcnwesens zu der bisher erörterten
Streitfrage betrifft, so bin ich nicht nur damit einver-
standen, daß der Zweck derselben nicht darauf gerichtet
ist, den §. 579. Tit. 9. Thl. I. A. L. R. zu deklariren,
vielmehr die Absicht des Gesetzes dahin geht, die An-
legung neuer Hypvthekenbücher zu vereinfachen und zu
erleichtern, sondern schlage auch überhaupt den Jnter-
pretationswcrth neuer Gesetze pro praeterito nicht sehr
hoch an. Ich stehe deshalb nicht an, zuzugcben, daß
die Frage über dle richtige Interpretation des §. 579
T. 9. Thl. I. A. L. R. durch die gedachte Kabinetsordre
nicht so sehr gelöst, als dadurch angeregt ist, daß dieselbe
zur Berichtigung des Bcsitztitels auf den Grund der Ver-
jährung unter ausdrücklicher Anführung des §. 579 und
mit denselben Worten, also auch ganz gewiß in demselben
Sinne, einen Titel, der an sich zur Erlangung des Ei-
genthums geschickt ist, erfordert, und diesem einen zur
Erwerbung des Eigcnthums nach Vorschrift des A. L. R.
an sich geeigneten, dem Inhalte und der Form nach rechts-
gültigen Titel entgegensetzt, wobei der übrige Inhalt der
-Kabinetsordre, welche überall die Berichtigung des Besitz«

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