Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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daß der Rechtsweg gegen die von der Polizeibehörde
im Verwaltungswege getroffene Verfügung nicht zu*
lässig sei.
Allein davon abgesehen, daß der Kläger für jetzt
und in dem gegenwärtigen Prozesse eine Aufhebung der
von der Polizeibehörde getroffenen Verfügung nicht nach*
gesucht, vielmehr in der Klage ausdrücklich erklärt hat:
daß der Zweck der Klage sich darauf beschränke, es
zu verhüten, daß die Verklagten, welche jene Ver*
fügung der Polizeibehörde ertrahirt hätten, sich nicht
gegen ihn auf den Grund jener Verfügung in den
Besitz eines Untersagungsrechts setzen, wodurch Klä*
ger als Eigenthümer des Gartens und der darin
entspringenden Quelle in seinen Eigenthumsrechten
beschränkt werde, und solchergestalt nicht Rechte ge*
gen ihn erwerben könnten, welche auch dann noch
in Kraft beständen, wenn die polizeiliche Verfügung
wieder aufgehoben werde;
so kann man auch überhaupt den Appellationsrkchter
darunter nicht beipflichten, daß der Rechtsweg gegen
die von der Polizeibehörde getroffene Verfügung auch
in soweit nicht zulässig sei, als dieselbe auf den Antrag
und in dem alleinigen Interesse der Verklagten erlas*
sen ist.
Die von der Polizeibehörde getroffene Anordnung,
wodurch es dem Kläger bei 5 Thlr. Strafe untersagt
ist, eine Aufstauung des Wassers der fraglichen Quelle
weiter vorzunehmen, gründet sich nach der Resolution
des Ministerii des Innern vom 20. April 1837, auf
welche «s, als auf die in letzter Instanz bei den Ver*

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