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daß die Förmlichkeiten des eingewandten Rechtsmit-
tels richtig, in der Sache selbst auch das Urtheil
des zweiten Senats des König!. Oberlandesgerichts
zu Halberstadt vom 12. März 1841 dahin abzu-
ändern, daß
1. in Ansehung des Mitverklagtcn Gottfried Weber
das Urtheil I. Instanz des Königl. Land, und
Stadtgerichts zu Mühlhausen vom 12. Juni 1840
für rechtskräftig zu erklären.
2. Im Betreff der drei übrigen Verklagten hingegen
das Urtheil erster Instanz dahin wieder herzustcl,
len, daß dem Kläger das Eigentbnm der in sei-
nem Garten bei Popperoda entspringenden Quelle
zuzusprechen und die Verklagten mit ihrem Wi,
derspruche gegen die temporäre Aufstauung des
Wassers dieser Quelle abzuweisen.
Von Rechtswegen.
Gründe.
WaS dagegen
2.*) die gegen die drei anderen Verklagten Werner,
Bader und Heiser eingcwandte Revision betrifft,
so stellen sich hier aus materiellen Gründen die
Beschwerden des Revidenten als erheblich dar.
Der Apellationsrichter hat den Kläger mit der er-
hobenen Klage aus dem alleinigen Grunde abgewiesen,
weil er angenommen hat:
3) Die Ausführung sab I. betrifft das Rechtsverhältniß des
Weber bei diesem Proreffe, was nicht hierher gehört.