Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 8 (1843))

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Dessen ungeachtet kann sich aber Kläger auf die
Verjährung nicht berufen, denn indem derselbe, den mehr-
gedachten Gesetzen zuwider, die Befugniß zur Stauung
seiner Quelle in Anspruch nimmt, lag es ihm ob, be»
stimmt anzugeben, einen wie hohen Wasserstand er und
resp. sein Vorbcsitzer rechtsverjährte Zeit hindurch und
ohne Widerspruch der Verklagten gehabt habe, und bis
zu welcher Höhe er die Stauung des Wassers in An-
spruch nehme. Allein an einer solchen Angabe mangelt
eö gänzlich, und es fehlt an einem wesentlichen Erfor-
dernisse der Acquisitio-Verjährung, der Angabe eines
bestimmten Besitzstandes. Außerdem ist in der unbe-
dingten Stauungs«Befugniß, so wie sie Kläger ver-
langt, ein jus continuum enthalten»
3m Betreff des ersten KlagegrundcS ist unbestritten,
daß in dem Garten des Klägers die quäst. Quelle ent-
springt, und daß der Wasserabfluß sich, ohne rin frem-
des Grundstück zu berühren, in den an dem Garten
des Klägers vorbeifließenden Popperodaer Bach ergießt.
Die Quelle ist demnach ein Tbeil des Grundstücks und
als solcher des Klägers Eigenthum. Vermöge dieses-
Eigriithums ist derselbe so lange zu jeder beliebigen
Rutzungsart berechtigt, als nicht ein Anderer rin Unr
tersagungsrecht (Servitut) erworben hat. Ein dergs«
Recht durch einen speriellen Rechtstitel erworben zu ha-
ben, behaupten Verklagte nicht, sie wollen solches aber
auS den gesetzlichen Bestimmungen des LandrechtS ab,
leiten und zwar aus §. 99. I. S. §. 246. H. 15.
Jener §. verordnet:
„Auch in Privatflüssen darf zum Rachtheile der Nach,

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