§ 2.
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von, daß man die Verschiedenartigkeit des Tilgungssystems für die praktische ¬
Durchführung als zu komplizirt erachtete, wurde insbesondere auch
geltend gemacht, daß die meisten Gemeinden, Stiftungen und Privaten
von dem ihnen eingeräumten Kündigungsrechte, welches bei kleineren
Beträgen nur zu einer Verzettelung des Kapitals führe, gar keinen
wirksamen Gebrauch machen könnten, und daß ihnen daher, wenn auch
nur für kurze Zeit, nochmals die Befugniß eingeräumt werden müsse,
ihre Grundrenten an die Ablösungskasse zu überweisen, wolle man nicht
eine bloß scheinbare Abhilfe gewähren. Hätten die Grundrentenbesitzer
früher unterlassen, von der allerdings durch das Gesetz vom 4. Juni
1848 ihnen gewährten Möglichkeit der Ueberweisung Gebrauch zu
machen, so könne dies von dem Augenblicke an nicht mehr genügen, um
sie ihrem Schicksale zu überlassen, wo auch für die Grundrentenablösungskasse ¬
ein neues Recht geschaffen werde. Wolle die Staatsregierung auf
den Gedanken der Wiederaufnahme der Ueberweisungen nicht eingehen,
so sei es besser, die Lösung der legislativen Aufgabe, mit welcher sich
der Gesetzentwurf beschäftige, in ihrer Totalität einem späteren Zeitpunkte ¬
vorzubehalten, als jetzt ein Gesetz zu machen, welches nur für
den Fiskus sorge."
Auf Antrag des Ausschusses wurde denn auch von der Kammer
der Abgeordneten in ihrer öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 1865*) die
Streichung der auf die successive Baarablösung in 40 und bezw. 20
Jahren bezüglichen Artikel, sowie der Bestimmung über Aufrechthaltung der
Präjudizien der Finanzgesetze vom 1. Juli 1856 und 10. Nov. 1861 und ungeachtet ¬
der Einwendungen des Finanzministers, welcher von der Wiederaufnahme ¬
der Grundrentenüberweisungen einerseits eine dem Staatskredit
nachtheilige Vermehrung der Staatsschuld, andererseits aber eine übermäßige ¬
Geschäftsüberhäufung der Organe der Finanzverwaltung besorgte,
die Aufnahme folgenden neuen Artikels (10) in das Gesetz beschlossen:
„Gefälle von Stiftungen, Gemeinden und Privaten, welche,
weil sie bis zum 1. Oktober 1861 nicht angemeldet wurden,
unter die Bestimmung der Finanzgesetze vom 1. Juli 1856 § 5
Nr. 5 Abs. 2 und vom 10. November 1861 § 7 Nr. 5 Abs. 2
fallen, einschlüßig der nach Verkündung des Grundentlastungsgesetzes ¬
vom 4. Juni 1848 konstituirten Bodenzinse können von
5) S. den Vortrag des Referenten Dr. M. Barth in den Verh. d. K. d. Abg.
v. 1865 Beil. Bd. VI. S. 422—423.
6) Verh. d. K. d. Abg. von 1865, stenogr. Berichte Bd. III. S. 119 ff.