Metadaten : Stengel, Hermann von: ¬Die Grundentlastung in Bayern

§  2.
16
von,  daß  man  die  Verschiedenartigkeit  des  Tilgungssystems  für  die  praktische ¬
  Durchführung  als  zu  komplizirt  erachtete,  wurde  insbesondere  auch
geltend  gemacht,  daß  die  meisten  Gemeinden,  Stiftungen  und  Privaten
von  dem  ihnen  eingeräumten  Kündigungsrechte,  welches  bei  kleineren
Beträgen  nur  zu  einer  Verzettelung  des  Kapitals  führe,  gar  keinen
wirksamen  Gebrauch  machen  könnten,  und  daß  ihnen  daher,  wenn  auch
nur  für  kurze  Zeit,  nochmals  die  Befugniß  eingeräumt  werden  müsse,
ihre  Grundrenten  an  die  Ablösungskasse  zu  überweisen,  wolle  man  nicht
eine  bloß  scheinbare  Abhilfe  gewähren.  Hätten  die  Grundrentenbesitzer
früher  unterlassen,  von  der  allerdings  durch  das  Gesetz  vom  4.  Juni
1848  ihnen  gewährten  Möglichkeit  der  Ueberweisung  Gebrauch  zu
machen,  so  könne  dies  von  dem  Augenblicke  an  nicht  mehr  genügen,  um
sie  ihrem  Schicksale  zu  überlassen,  wo  auch  für  die  Grundrentenablösungskasse ¬
  ein  neues  Recht  geschaffen  werde.  Wolle  die  Staatsregierung  auf
den  Gedanken  der  Wiederaufnahme  der  Ueberweisungen  nicht  eingehen,
so  sei  es  besser,  die  Lösung  der  legislativen  Aufgabe,  mit  welcher  sich
der  Gesetzentwurf  beschäftige,  in  ihrer  Totalität  einem  späteren  Zeitpunkte ¬
  vorzubehalten,  als  jetzt  ein  Gesetz  zu  machen,  welches  nur  für
den  Fiskus  sorge."
Auf  Antrag  des  Ausschusses  wurde  denn  auch  von  der  Kammer
der  Abgeordneten  in  ihrer  öffentlichen  Sitzung  vom  1.  Juli  1865*)  die
Streichung  der  auf  die  successive  Baarablösung  in  40  und  bezw.  20
Jahren  bezüglichen  Artikel,  sowie  der  Bestimmung  über  Aufrechthaltung  der
Präjudizien  der  Finanzgesetze  vom  1.  Juli  1856  und  10.  Nov.  1861  und  ungeachtet ¬
  der  Einwendungen  des  Finanzministers,  welcher  von  der  Wiederaufnahme ¬
  der  Grundrentenüberweisungen  einerseits  eine  dem  Staatskredit
nachtheilige  Vermehrung  der  Staatsschuld,  andererseits  aber  eine  übermäßige ¬
  Geschäftsüberhäufung  der  Organe  der  Finanzverwaltung  besorgte,
die  Aufnahme  folgenden  neuen  Artikels  (10)  in  das  Gesetz  beschlossen:
„Gefälle  von  Stiftungen,  Gemeinden  und  Privaten,  welche,
weil  sie  bis  zum  1.  Oktober  1861  nicht  angemeldet  wurden,
unter  die  Bestimmung  der  Finanzgesetze  vom  1.  Juli  1856  §  5
Nr.  5  Abs.  2  und  vom  10.  November  1861  §  7  Nr.  5  Abs.  2
fallen,  einschlüßig  der  nach  Verkündung  des  Grundentlastungsgesetzes ¬
  vom  4.  Juni  1848  konstituirten  Bodenzinse  können  von
5)  S.  den  Vortrag  des  Referenten  Dr.  M.  Barth  in  den  Verh.  d.  K.  d.  Abg.
v.  1865  Beil.  Bd.  VI.  S.  422—423.
6)  Verh.  d.  K.  d.  Abg.  von  1865,  stenogr.  Berichte  Bd.  III.  S.  119  ff.
            
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