Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 7 (1841))

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Zuflucht noch nicht zur Relation des Eides zu nehmen
brauche» Allein es fragt sich, ob, weiin er »sie ihm zu
Gebote stehende Beweismittel in dem gegen de» Beweis
des Producenten geführten Gegenbeweise erschöpft
hätte, er nun jenen früher geführte» Gegenbeweis als
GewissensvcrtretungSbeweis nachträglich in Be-
zug nehmen dürfe? :— Tiefe Frage wird sich beantwor-
ten, wenn wir jetzt
B. den Fall betrachten, wo die Beweisführung des
Producten als Gewissensvertretung beurtheilt wer-
den muß, weil der Erfolg des Beweises des Producente»
dieBedingung der Eidesdelation als existent
erscheinen läßt. Diese Voraussetzung tritt ein, wenn der
Producent seinen Beweis entweder ganz ohne Erfolg,
oder unvollständig gegen sich, 'oder so unbe-
deutend für sich geführt hätte, daß darauf für ihn
kein Supplctorium erkannt werden könnte. Denn als-
dann ist mit der eingetrctenen Bedingung der eventuelle
Ekdesantrag ein unbedingter geworden, die Beweisführung
des Prodnrenten trifft also mit dem Eidesautrage i»
derselbe» Thatsache und in dem Falle,, für den der Eid
deferirt worden, zusammen, und eine solche Beweisführung
kann nach §. 255. nur mit den Wirkungen der
GewisseuSvertretung stattfindcn. Hier fragt eS
sich nun, ob dieser pro exoneranda conscientia ge-
führte Beweis des Producten, mit jenem Beweise, den
der Producem geführt hat, als ein gemeinsames
Ganze — wie heim Resultate eines Beweises und Ge-
genbeweises — betrachtet werden dürfe und müsse? —
Selbstredend kann indessen diese Frage in dem Falle von
vii. 26

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