Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 7 (1841))

dkgen Eides handelt? — Allein diese Fragen, und das
mit ihnen sich verknüpfende Bedenken- beseitigen sich von
selbst durch die einfache Erwägung, daß ja, wenn nun-
mehr das Gesammtresultat des Beweises und erhobenen
Gegenbeweises die Sache in diese Lage gebracht hat, der
Fall des Eidesantrages jetzt wirklich als vor-
handen dargestellt ist. Denn da, sobald beide erhoben
worden sind. Beweis und Gegenbeweis ein untrennbares
Ganze bilden, so zeigt sich ja nunmehr in der That, daß
der Producent sein Beweisthema durch den von ihm ge-
führten Beweis nicht vollständig oder bis zum Suppletorio
erbracht hat, und dies war gerade die Bedingung, unter
der er den Eid deferirt hatte. Es bleibt also dem Pro-
ducte» nichts übrig, als sein Gewissen mit Beweis, zu
vertreten, und wenn dies keinen Erfolg hat, den Eid
noch zu refcrirrn. Dazu, daß ihm selbst ein uothwen«
diger Eid auferlegt werden könnte, vermag er es durch
seinen Gegenbeweis niemals zu bringen.i7) Hat der
Product nun noch neue Mittel, einen Gewissensvertretungs-
beweis zu führen, vorräthig, so wird er freilich seine

17) Vielleicht möchte hier wiederum eingewendet werden: man
sehe also, daß der Producent den Produkten durch den
eventuellen Cidesantrag solle in 4ie Lage bringen dürfen,
nicht zum nothwendigen Eide zu k-ommen. Darauf wäre
indessen zu erwidern, daß nicht der Producent durch den
eventuellen Eidesantrag, sondern der Product sich selbst
in diese Lage dadurch gebracht hat, daß er statt den Eid,
den er aus eigener Wissenschaft schworen soll, anzunehmen,
sein Gewissen mit Beweis vertreten zu wollen erklärt
hat.

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