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dem Produkten offenbar nicht zugemuthet werden. Allein
würden die, ursprünglich vom Produkten bei seiner Ge-
genbeweisantretung vorgeschlagenen Beweismittel
in diesem Falle erst dann sich als erheblich darstellen,
wenn der Neproduct sich nunmehr seinerseits auf sie de.
rufen und ihre Ausnehmung beantragen wollte, d. fr.
als Beweisantretung des Producenten, nicht als
Gegenbeweisantretung des Producten.
Erbe blich also könnte der Gegenbeweis des
Producten nur dann seyn, wenn der Grund des Nicht-
eintretens der Bedingung deS Eidesantrages darin läge,
daß der Producent vollständig, oder bis zum Suppletorio
für sich bewiesen hätte. Ersterenfalls würde er es auch
insofern offenbar seyn, als die Sache dadurch in die
Lage kommen könnte, daß nicht pure für den Produ-
ernten, sondern «och auf einen Eid gesprochen werden
müßte. Letzterenfalls könnte durch den Gegenbeweis
das Gesammtresultat der Beweisführung sich allerdings
so gestalten, daß — dasselbe an und für sich be-
trachtet — dadurch kein Erfüllungsr sondern nur ein
Reinigungseid begründet werden würde. Hier könnte als-
dann auf den ersten Anblick der Zweifel entstehen, ob ein
purgatorium nach den Grundsätzen des §. 255. dem
Produkten noch aufgelegt werden dürfe, da ihm ja schon
eventuell der Eid über die Thatsache deferkrt war, und
er darauf erklärt hat, daß er solchen nicht schwören, son-
dern sein Gewissen mit Beweis vertreten wolle? — oder
ob auf jene Erklärung, weil sie nur für einen nicht einge-
tretenen Fall abgegeben wurde, kein Gewicht zu legen
fey, wenn es sich jetzt um die Erkennung eines nothwen-