Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 7 (1841))

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des Produkten gegen die Beweisführung des Producenten
erheblich, dem Produkten und Reprodueenten vor-
theilhaft sich darstellen, insbesondere auch ihm zum
Suppletorio verhelfen könne?
Daß er nicht unbedingt erheblich, seine Erhebung
nicht stets dem Produkten vortheilhaft erscheinen könne,
ergkebt sich sogleich von selbst. Denn die Bedingung des
Eidesantrages tritt ja sowohl dann nicht ein, wenn der
Producent durch seine Beweisführung vollständig oder bis
zum Ergänzungseide für sich, sondern auch dann, wenn
der Produrent vollständig gegen sich beweisen
möchte. In diesem letzteren Falle könnte der Product
von der Erhebung seines Gegenbeweises offenbar niemals
ein vortheiHaftes, wohl aber unter Umständen ein
nachtheiliges Resultat erwarten. Denn den bereits
vorliegenden vollständigen, dem Produkten günstigen
Beweis noch verstärken zu wollen, würde überflüssig seyn,
wohl aber könnte die Beweisführung des Pröducten jenem
Beweise des Prodücenten widersprechende Beweisgründe
liefern. Wäre der Beweis des Produkten erhoben,
so müßte jetzt selbstredend die Frager was überhaupt
dargethan sey? nach dem gemeinsamen Resultate des
Beweises und Gegenbeweises beurtheilt werden; der er«
hohene Gegenbeweis des Produkten könnte also, wenn er
überhaupt auf die Lage der Sache von Einfluß wäre,
nur zu Gunsten des Prodücenten ausschlagen. Allein
daß er dies möglicherweise könnte, kann diesen
vomProducten erst angetretenen Beweis noch nicht
erheblich erscheinen lassen. Denn zu diesem Zwecke
einen erst angettetenen Beweis wirklich auszuführrn, kann

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