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Produrenten principaliter zu führenden Beweis, oder
Gewissensvertretung scyn könne und werde, ist
davon abhängig, ob nach dem Erfolge der Beweisführung
des Producenten die Bedingung der Eidesdelation zur
Eristenz gekommen ist, oder nicht. Denn ist dies nicht
der Fall, so wäre der Eid für nicht deserirt zu achte»,
und es fehlte somit an der Voraussetzung, die dieser
Beweisführung des Producten den Character der Ge-
wissensvertrctung geben könnte uud würde. Sie könnte
dann nur als G e g e n b e w e i s zu benrtheilen seyn.
Wäre dagegen umgekehrt die Bedingung des Eides durch
den Erfolg des Beweises des Produccntcn eingetreten,
so würde, wie sich demnächst völlig evident Herausstellen
wird, die Beweisführung des Producten nicht als Gegen-
beweis, sondern allein als Gewissensvertretung
beurtheilt werden können, weil sie nur in dieser Eigen-
schaft zulässig erscheinen würde. Ob sie nun aber
in concreto das eine oder andere sey? dies festzu«
stellen erscheint stets notwendig, weil beides mit ganz
verschiedenen rechtlichen Folgen verbunden ist.
Betrachten wir jetzt, um- dies einleuchtender dar-
zustellen, die Beweisführung deS Producten in den ver-
schiedenen Eigenschaften, in denen sie nach Verschiedenheit
jener beiden Voraussetzungen erscheinen kann.
A. Die Beweisführung des Produkten ist als Ge-
genbeweis zu betrachten. Wie bemerkt, ist dies der
Fall, sofern die Bedingung des Eidesantragrs nicht zur
Eristenz gekommen. Denn dann ist kein Eid deserirt,
also auch keine GewissenSvertretung möglich. Es fragt
sich aber, ob und in wie fern dieser Gegenbeweis