Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 7 (1841))

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lassen, wenn ihn nicht — wenigstens so lange, als er
contumaciam nicht purgirt — die Folgen des fingirten
Geständnisses treffen sollen, und kann er sich auf den
Eidesantrag nur durch Acceptatio», Relation oder Ge«
Wissensvertretung einlassen, so folgt hieraus nothwendig,
daß ein Gegenbeweis, den der Product jetzt antreten oder
angetreten haben möchte, nur in so weit als erheblich
und resp. zulässig erscheinen kann, als er mit seiner Ein«
lassung auf den deferirten Eid zusammen bestehen kann,
vorausgesetzt nämlich, daß der Fall des deferirten Eides
vorhanden seyn möchte; denn wäre dieser nicht vorhanden,
so wäre überhaupt kein Eid angetragcn, und könnte dem
Gegenbeweise auch nicht entgegenstehen. —Die Einlassung
des Produkten kann demnach erfolgt seyn
1) Durch Acceptatio» deS eventuell de«
ferirten Eides. Dies ist der Fall, in dem Herr
Or Sommer dem Produkten noch den Gegenbeweis
gegen den Principalbeweis des Producenten nnverschränkt
lassen will. Betrachten wir jedoch, in welchem Berhält-
uisse der Gegenbeweis bei solcher Lage der Sache er«
scheinen könnte, so ergiebt sich Folgendes:
A. Entweder dem Producenten gelänge sein
Beweis — dessen Resultat für sich betrachtet — voll-
ständig oder bis zum Ergänzungsetde. Alsdann würde
der Gegenbeweis, weil dann nach dem Ergebnisse jenes
der Fall des Eides sich nicht als vorhanden darstellte,
eben so zulässig, als erheblich, seine Aufnehmnng mithin
nothwendig seyn, und es würde nun — wie ich auch in
meiner frühem Abhandlung zu zeigen gesucht habe") —

-«) N. Archiv Zahrg. I?. p. 423-435,

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